• Petition

    Keinen Blankoscheck für die Versicherungen!

    Nein zu kostenpflichtigen Versicherungsgerichten!

  • Text der Petition

    Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Reform des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) eröffnet. Diese Reform führt zu einer eigentlichen Rechtsverweigerung für die BürgerInnen: Sie verlieren die Garantie für ein gerechtes Verfahren, während die Versicherungen grosse Befugnisse bekommen.

     

    So sieht Art. 49a vor, dass die Versicherungen in ihren Verfügungen die aufschiebende Wirkung bei einem allfälligen Rekurs entziehen können! Konkret: Die Unfallversicherung oder die AHV-Ausgleichskasse können ihre Zahlungen sofort einstellen, auch wenn die Betroffenen gegen den Entscheid eine Einsprache erheben.

     

    Weiter sollen die Versicherungen mit Art. 52a das Recht bekommen, die Leistungen vorsorglich einzustellen und zwar bis zum definitiven Entscheid, wenn «der begründete Verdacht besteht, dass die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat.» Die versicherte Person kann dagegen nur sehr schwer eine Beschwerde einreichen, da ja kein definitiver Entscheid vorliegt. Gleichzeitig wird so der rechtsstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung auf den Kopf gestellt.

     

    Der negative Höhepunkt ist Art. 61. Dieser sieht vor, dass das Gerichtsverfahren generell kostenpflichtig werden soll. Die Versicherungen können die Leistungen einfach einstellen und die betroffenen Personen müssen die Gerichtskosten bezahlen, wenn sie zu ihrem Recht kommen wollen. Wie die Betroffenen bis Ende Monat über die Runden kommen oder ihre medizinischen Kosten bezahlen sollen, interessiert den Bundesrat offenbar nicht. Aber nicht genug! Art 61 hält weiter fest, dass den Versicherungen «in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden» dürfen. Während es für die versicherten Personen teurer wird, kommen die Versicherungen kostenlos davon!

     

    Wir fordern den Bundesrat und die eidgenössischen Räte auf, auf diese Reform des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes zu verzichten und den versicherten Personen ihre Rechte gegenüber den Sozialversicherungen zu lassen.

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